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Satzung des Freundeskreis Ringtennis im Deutschen Turner-Bund (DTB)

19. Februar 2008

Caro

 

I. Name, Sitz und Aufgabe des Vereins

1. Name

Der Verein trägt den Namen “Freundeskreis Ringtennis im Deutschen Turner-Bund (DTB)”.

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Er führt den Zusatz e.V.

2. Sitz und Geschäftsjahr

Der Sitz des Vereins ist 6000 Frankfurt 71, Otto-Fleck-Schneise 8.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

3. Aufgaben, Zweck

3.1

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Aufgaben im Sinne der Abgabenordnung (AO § 51 ff.).

3.2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Ringtennisspiels als wesentliches Turnspiel im Deutschen Turner-Bund.

Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere

  • die Verbreitung des Ringtennisspiels im In- und Ausland,
  • die Unterstützung des Fachgebiets Ringtennis bei den verschiedensten Aktivitäten des Fachgebiets
  • Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit

4. Sicherung der Gemeinnützigkeit

4.1

Die Mittel des Vereins und die Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Vereinsmitglieder oder Dritte, die nicht satzungsgemäßen Ausgaben dienen, sind nicht gestattet.

4.2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft, Einnahmen

5. Mitgliedschaft

5.1

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

5.2

Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme eines Mitglieds.

6. Einkünfte

6.1

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen sowie Geld- und Sachspenden.

6.2

Es wird ein einheitlicher Jahresbeitrag erhoben, der jeweils bis zum 31. Januar eines jeden Jahres im voraus zu entrichten ist.

Auf Antrag kann der Vorstand Beitragsbefreiung gewähren.

6.3

Über die Höhe des Beitrags entscheidet die einfache Mehrheit der bei einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

6.4

Spenden können auch von Nichtmitgliedern geleistet werden. Beiträge und Spenden sind steuerbegünstigt. Dem Einzahler wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

7. Erlöschen der Mitgliedschaft

7.1

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod natürlicher oder Beendigung juristischer Personen
  2. Austritt
  3. Ausschluss

7.2

Die Austrittserklärung muss schriftlich 6 Wochen zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erfolgen. Sie wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

7.3

Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn das auszuschließende Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt oder die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

III. Organe des Vereins

8. Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

9. Mitgliederversammlung

9.1

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Wahl von zwei Kassenprüfern
  3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr und des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  4. die Entlastung des Vorstands
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

9.2

Mitgliederversammlungen finden jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn wenigstens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich beantragt haben oder dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

9.3

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung von Tagungsort und -zeit sowie der Tagesordung auf der Internetseite ringtennis.de. Mitglieder, die dies wünschen, erhalten auf Antrag zusätzlich eine Einladung per E-mail oder Post. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen.

9.4

Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind die beitragszahlenden Mitglieder. Jedes beitragszahlende Mitglied hat eine Stimme.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

9.5

Die/Der Vorsitzende des Vorstands oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Für Wahlhandlungen und Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands ist ein Versammlungsleiter zu wählen.

Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen, sofern kein Mitglied etwas anderes verlangt.

9.6

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

10. Vorstand

10.1

Der Vorstand besteht aus

  1. der/dem Vorsitzenden
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der amtierenden Bundesfachwartin/dem amtierenden Bundesfachwart des DTB
  4. der Kassenwartin/dem Kassenwart
  5. der Schriftwartin/dem Schriftwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen mindestens eines Vorsitzende/r oder stellvertretende/r Vorsitzende/r ist, vertreten.

10.2

Die unter a), b), d) und e) aufgeführten Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt.

10.3

Der Vorstand entscheidet über durchzuführende Maßnahmen und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins. Er führt die laufenden Geschäfte.

11. Geschäftsordnung

11.1

Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

11.2

Der Vorstand legt für jedes Geschäftsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, der Mitgliederversammmlung einen Geschäftsbericht vor.

Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ist durch zwei Kassenpüfer einmal jährlich zu überprüfen.

11.3

Über Vorstandssitzungen, insbesondere über die Beschlüsse des Vorstands, werden Protokolle angefertigt, die von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

12. Satzungsänderungen

12.1

Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

12.2

Ein Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur herbeigeführt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung bei der schriflichen Einladung hingewiesen wurde.

13. Auflösung des Vereins

13.1

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

13.2

Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

13.3

Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Deutschen Turner-Bund mit der Maßgabe, das Vereinsvermögen ausschließlich für die im § 3 genannten Aufgaben zu verwenden.

14. Speicherung von Daten

Daten von Mitgliedern können zum Zweck der Geschäftsführung elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

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